Flexible Arbeits- und Studienzeitgestaltung
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Für Mitarbeitende |
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Flexible Arbeitszeitgestaltung | Die derzeit gültige Dienstvereinbarung für nicht-/wissenschaftliche Bedienstete der BTU bietet bedarfsgerechte Lösungen und Möglichkeiten zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung wie Teilzeitarbeit, Gleitzeit und Übertragungsvolumina bei Überstunden etc. Die Regelungen beinhalten mitunter eine Urlaubsregelung mit grundsätzlicher Rücksicht auf Schulferien sowie Sonderurlaub (z. B. bei Krankheit eines Kindes). | Referat Personalangelegenheiten der BTU Cottbus:
wissenschaftl. Personal: Frau I. Noack, Tel: 0355-69 2170
nichtwissenschaftl. Personal: Frau Donath, Tel: 0355-69 2169
Professoren und Beamte: Frau Boschan, Tel. 0355-69 2100
Der Link zur Ratgeberseite zur Arbeitszeit im Intranet der BTU |
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Familienbewusste Beurlaubungsregelung | Auf Antrag ist eine Beurlaubung oder eine von der Regelarbeitszeit abweichende Gestaltung der Arbeitszeit wegen Kindererziehung, Pflege von Haushaltsangehörigen oder Fort- und Ausbildung unter Beachtung der dienstlichen Belange und der geltenden Arbeitszeitregelungen zu ermöglichen. | Referat Personalangelegenheiten der BTU Cottbus:
wissenschaftl. Personal: Frau I. Noack, Tel: 0355-69 2170
nichtwissenschaftl. Personal: Frau Donath, Tel: 0355-69 2169
Professoren und Beamte: Frau Boschan, Tel. 0355-69 2100
Der Link zur Ratgeberseite zur Urlaubsregelung im Intranet der BTU |
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Sabbatical | Die BTU bietet ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit, für eine bestimmte Zeit aus dem Job auszusteigen und nach dieser Zeit wieder auf den Arbeitsplatz zurückzukehren. | Referat Personalangelegenheiten der BTU Cottbus:
wissenschaftl. Personal: Frau I. Noack, Tel: 0355-69 2170
nichtwissenschaftl. Personal: Frau Donath, Tel: 0355-69 2169
Professoren und Beamte: Frau Boschan, Tel. 0355-69 2100
Der Link zur Ratgeberseite zu Sabbatical im Intranet der BTU |
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Das Anreizsystem | In der Frauenförderrichtlinie der BTU Cottbus gibt es einen Passus zu einem Anreizsystem, das auf Antrag einer Fakultät zulässt, bei einer infolge von Elternzeit eintretenden Vakanz einer wissenschaftlichen Mittelbaustelle diese als eine auf drei Jahre befristete Stelle auszuschreiben. Ist die Dauer der beanspruchten Elternzeit kürzer als drei Jahre, so erfolgt die Finanzierung für den Zeitraum der Doppelbeschäftigung durch Mittelschöpfung aus einer für den gleichen Zeitraum zu sperrenden Stelle des wissenschaftlichen Mittelbaus. | Referat Personalangelegenheiten der BTU Cottbus:
wissenschaftl. Personal: Frau I. Noack, Tel: 0355-69 2170
nichtwissenschaftl. Personal: Frau Donath, Tel: 0355-69 2169
Professoren und Beamte: Frau Boschan, Tel. 0355-69 210 |
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Familiengerechte Urlaubsplanung | Um einen reibungslosen und hochwertigen Lehrbetrieb zu gewährleisten, formuliert u.a. § 42 BbgHG, dass die Hochschulbediensteten ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen sollen. Besonders in den Jahren 2011 bis 2013 verschärft sich im Land Brandenburg jedoch die Diskrepanz von Semesterabläufen und Ferienzeiten, so dass es zu starken Überschneidungen von Vorlesungszeiten und Schulferien kommt. Davon betroffen sind Lehrende und Studierende mit Schulkindern bzw. mit im Schuldienst tätigen Familienangehörigen. Die Ferien-Petition des "Netzwerkes Familienfreundlichkeit an den Brandenburger Hochschulen" möchte auf diesen Umstand aufmerksam machen und wurde am 21.04.2011 an den derzeitigen Vorsitzenden der BLRK, Prof. Vielhaber von der FH Potsdam, gesendet. Es wird in dieser Petition gebeten, über die Hochschulleitungen an die Lehrstuhl- und Fachbereichsleitungen heranzutreten, um diese zu ermutigen, Urlaubsanträge auch innerhalb der Vorlesungs- und Prüfungszeiträume bei nachgewiesener Diskrepanz mit der Ferienzeit zu unterstützen, wenn das entsprechende Lehrangebot/Prüfungsangebot sichergestellt ist. Studierende Eltern mit schulpflichtigen Kindern bzw. im Schuldienst tätigen Familienangehörigen sollen über die Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs zu informiert werden. | Zur Pedition
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Für Studierende
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Teilzeitstudium | Das Teilzeitstudium ist durch die " Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus" vom 29. Mai 2006 geregelt. Die Inanspruchnahme dieser Regelung soll im Vorraus mit dem Fachstudienberater geklärt werden.
Ein Teilzeitstudium ist möglich bei Pflege und Erziehung von Kindern, Pflege und Betreuung naher Angehöriger, Behinderung oder chronischen Erkrankung, regelmäßiger Berufstätigkeit, etc.
Bei einem Teilzeitstudium werden alle Fristen verdoppelt. Semester im Teilzeitstudium werden als halbe Fachsemester und als ganze Hochschulsemester gezählt Fachsemester werden nur zur Hälfte gezählt. Innerhalb eines Studienjahres dürfen nur 30 Kreditpunkte erworben werden. Ein Studienplan muss erstellt werden. Ein angemessener Studienfortschritt während des Teilzeitstudiums ist regelmäßig nachzuweisen. | Das Teilzeitstudium wird beantragt mit dem Formular " Antrag auf Teilzeitstudium" |
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Urlaubssemester | Gründe für eine Beurlaubung sind nach §11 "Beurlaubung":
* Krankheit, unter der ein ordnungsgemäßes Studium nicht möglich ist. * Dienste (Wehr- oder Ersatzdienst u. Ä. ab 2. Fachsemester). * Studium an einer Hochschule im Ausland. * In Studien oder Prüfungsordnung vorgeschriebene Praktika außerhalb der BTU. * Abwesenheit vom Studienort auf Befürwortung der zuständigen Fakultät. * Tätigkeit in der akademischen oder studentischen Selbstverwaltung. * Umstände, die Anspruch auf Mutterschutz oder Elternzeit begründen.
Nach §11 Absatz 3 der I mmatrikulationsordnung der BTU Cottbus ist der Antrag auf Beurlaubung ist im Zeitraum der Rückmeldefrist schriftlich zu stellen. Tritt der wichtige Grund für die Beurlaubung erst nach Ablauf der Frist ein, ohne dass er vorhersehbar war, so kann der Antrag bis zum jeweils letzten Tag vor Beginn der Lehrveranstaltung gestellt werden. Die Rückmeldefrist für das nachfolgende Sommersemester bzw. Wintersemester beginnt vier Wochen vor Vorlesungsende und endet mit dem letzten Vorlesungstag.
Es ist auch nicht möglich eine(n) Studierende(n) für die Dauer der Bachelor- oder Masterarbeit zu beurlauben, da diese ja Bestandteil des Studienplans ist. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss die Beurlaubung im Einzelfall genehmigen. Nicht genehmigungsfähig ist die Unterbrechung des Studiums zur Verlängerung der Studienzeit.
Die Immatrikulationsordnung der BTU schreibt vor, dass eine Beurlaubung im 1. Fachsemester nicht möglich ist, auch nicht für Master-Studiengänge. Es ist aber möglich Studierende, welche einen erheblichen Vorlauf an Master-Fächern bereits aus dem Bachelor haben, diese formal in das 2. Fachsemester des Master-Studiums einsteigen zu lassen. Damit könnte man z. B. das Master-Studium mit einem Industrie-Praktikum beginnen, wenn das aus der Sicht des Studienplans sinnvoll ist. Dazu wird eine entsprechende Abstimmung mit dem Mentor und ein entsprechender Studienplan benötigt. Wenn Studierende nicht mit Vollzeit-Einsatz studieren können, so ist seit 2006 ein Teilzeit-Studium möglich, bei dem sich die kritischen Fristen in der Regel verdoppeln. Auskunft erteilt das Studierendensekretariat! | Die Beurlaubung ist mit dem Formular " Antrag auf Beurlaubung" beim Studierendensekretariat zu beantragen. |
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Familiengerechte Ferienplanung | Um einen reibungslosen und hochwertigen Lehrbetrieb zu gewährleisten, formuliert u.a. § 42 BbgHG, dass die Hochschulbediensteten ihren Erholungsurlaub in der vorlesungsfreien Zeit nehmen sollen. Besonders in den Jahren 2011 bis 2013 verschärft sich im Land Brandenburg jedoch die Diskrepanz von Semesterabläufen und Ferienzeiten, so dass es zu starken Überschneidungen von Vorlesungszeiten und Schulferien kommt. Davon betroffen sind Lehrende und Studierende mit Schulkindern bzw. mit im Schuldienst tätigen Familienangehörigen. Die Ferien-Petition des "Netzwerkes Familienfreundlichkeit an den Brandenburger Hochschulen" möchte auf diesen Umstand aufmerksam machen und wurde am 21.04.2011 an den derzeitigen Vorsitzenden der BLRK, Prof. Vielhaber von der FH Potsdam, gesendet. Es wird in dieser Petition gebeten, über die Hochschulleitungen an die Lehrstuhl- und Fachbereichsleitungen heranzutreten, um diese zu ermutigen, Urlaubsanträge auch innerhalb der Vorlesungs- und Prüfungszeiträume bei nachgewiesener Diskrepanz mit der Ferienzeit zu unterstützen, wenn das entsprechende Lehrangebot/Prüfungsangebot sichergestellt ist. Studierende Eltern mit schulpflichtigen Kindern bzw. im Schuldienst tätigen Familienangehörigen sollen über die Möglichkeiten des Nachteilsausgleichs zu informiert werden. | |
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