FAQs - Frequently Asked Questions
... zu Zulassungen mit deutschem Abitur
Ansprechpartnerin: Marie Luise John
- Wann bewerbe ich mich?
Die Bewerbungstermine für das kommende Semester finden Sie im Terminplan unter Bewerbungen.
- Ich habe mich beworben, wie geht es weiter?
Sobald Ihre Unterlagen vollständig an der BTU eingegangen und geprüft sind, erhalten Sie einen Zulassungsbescheid mit allen wichtigen Informationen und einen Überweisungsbeleg für die Semestergebühren.
- Bis wann muss ich die Semestergebühr zahlen?
Um das Studium zum Vorlesungsbeginn aufnehmen zu können, müssen Ihre Semestergebühren bis Freitag vor Vorlesungsbeginn eingegangen sein, siehe Terminplan unter Immatrikulation. Je eher Sie Ihre Semestergebühr zahlen, je eher bekommen Sie von uns alle wichtigen Informationen für Ihren Studienstart und Ihren Studierendenausweis - dieser gilt u.a. im gesamten Verkehrsverbund Berlin-Brandenburg bei Bahn und Bus als Fahrkarte.
- Wie muss ich die Krankenversicherung nachweisen?
Wenn Sie sich bei einer Krankenkasse anmelden, bekommen Sie eine Versicherungsbescheinigung und zwei Meldeformulare ausgehändigt. Diese reichen Sie zusammen mit Ihren Bewerbungsunterlagen ein. Sind Sie privat krankenversichert, benötigen Sie einen Nachweis von der Befreiung der gesetzlichen Krankenversicherung. Dieser wird von jeder gesetzlichen Krankenversicherung ausgestellt.
... zur Prüfungsverwaltung
Ansprechpartner: Studiengangsbearbeiter/in
- Ich habe von einer anderen Hochschule an die BTU gewechselt. Wer ist für die Anerkennung meiner bisherigen Studienleistungen zuständig?
Die Anrechnung der Studien- und Prüfungsleistungen bestätigt der Prüfer bzw. Professor, der die inhaltliche Übereinstimmung des lehrenden Prüfungsfaches mit dem bereits absolvierten Prüfungsfach feststellt. Der Antrag, den Sie bei Ihrem Studiengangsbearbeiter oder unter http://www.tu-cottbus.de/btu/de/studium/studierende/ordnungen-und-formulare.html erhalten, ist weiterhin vom Prüfungsausschuss des jeweiligen Studienganges zu genehmigen.
... zur Beurlaubung/Studiengangwechsel
Ansprechpartner: Studiengangsbearbeiter/in
- Wann und wie beantrage ich das Urlaubssemester?
Ab dem zweiten Semester können Sie ein Urlaubssemester in Anspruch nehmen, welches Sie für ein Praktikum, Auslandssemester, bei Inanspruchnahme des Mutterschutzes oder der Elternzeit etc. nutzen können (weitere Gründe siehe Immatrikulationsordnung der BTU). Die Beantragung erfolgt im Zeitraum der Rückmeldung schriftlich, den Antrag finden Sie unter www.tu-cottbus.de > Studierende > Ordnungen und Formulare.
- Wann kann ich den Studiengang wechseln?
Innerhalb des Rückmeldezeitraumes beantragen Sie den Studiengangwechsel. Reichen Sie den Antrag (unter www.tu-cottbus.de > Studierende > Ordnungen und Formulare) beim Prüfungsausschuss für den neuen Studiengang mit einer Notenübersicht ein. Dieser genehmigt den Wechsel mit der entsprechenden Zuweisung in das Fachsemester und teilt es dem Studierendensekretariat mit.
... zur Prüfungsunfähigkeit
Ansprechpartner: Studiengangsbearbeiter/in
- Was ist Prüfungsunfähigkeit?
Der häufigste Fall von Prüfungsunfähigkeit ist Krankheit. Auch Fälle von "höherer Gewalt" können geltend gemacht werden, was allerdings selten vorkommt. Hierzu zählen insbesondere Streikfolgen (ausgenommen angekündigte Streiks) und Naturkatastrophen. Entscheidend ist: Der Grund ist nicht selbst verschuldet.
- Wie wird "Prüfungsunfähigkeit" nachgewiesen?
Dies wird durch die Rahmenordnung sowie eventuelle zusätzliche Auflagen geregelt. Ein ärztliches Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung), dass die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt, ist einzureichen. Die Abgabe dieser Bescheinigung, mit Angabe der Matrikelnummer und der Prüfungen, muss nach Auftreten der Krankheit, spätestens jedoch nach 5 Werktagen im Referat Studentische Angelegenheiten vorgelegt werden. In Zweifelsfällen oder im Wiederholungsfall kann der Prüfungsausschuss die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangen.
- Ich war nachweisbar krank, habe aber dennoch an der Prüfung teilgenommen.
Wer an einer Prüfung teilnimmt, erklärt dadurch seine Prüfungsfähigkeit. Wer sich falsch einschätzt, muss dann auch die Konsequenzen tragen. Wer allerdings während einer Prüfung feststellt, der Prüfung doch nicht aus gesundheitlichen Gründen gewachsen zu sein, muss dies der Aufsicht mitteilen.
- Warum soll ich mich überhaupt krank melden, ich kann doch einfach von der Prüfung fernbleiben und damit zurücktreten?
Krankmeldungen können Ansprüche auf Prüfungsversuche oder Prüfungswiederholungen begründen, die ansonsten nicht gegeben sind.
- Ich leide unter Prüfungsangst.
Prüfungsangst ist ein (leider) verbreitetes Phänomen. Prüfungsangst begründet keine Prüfungsunfähigkeit. Beachten Sie die Angebote des Studentenwerks Frankfurt/Oder (Psychologische Beratung).
- Ich mache mir Sorgen, ob mein Antrag auch formal in Ordnung ist. Worauf sollte ich achten?
Die Gründe für die Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, schriftlich beim Studiengangsbearbeiter/in (Referat Studentische Angelegenheiten) angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit ist dies ein ärztliches Attest, das grundsätzlich auf einer ärztlichen Untersuchung am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit beruhen muss. Bei Computerausdrucken achten Sie darauf, dass das Attest mit dem Arztstempel versehen ist.
- Wie verhalte ich mich, wenn die Prüfung an einem Samstag stattfindet und ich plötzlich krank werde?
In diesem Fall sollten Sie einen Bereitschaftsarzt (Schnelle Medizinische Hilfe) aufsuchen und das ärztliche Attest spätestens nach 5 Werktagen im Referat Studentische Angelegenheiten einreichen.
Sollten Sie Ihre Frage auf dieser Seite nicht beantwortet finden, wenden Sie sich bitte an den jeweiligen Ansprechpartner/in.
