Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Verbesserungen durch das 23. Gesetz zur Änderung des BAföG
- Die ausschlaggebenden Bedarfssätze werden um 2 % und die Freibeträge um 3 % erhöht. Die Sozialpauschalen werden aktualisiert.
- Altersvorsorgebeiträge zur sog. "Riester-Rente" werden in bestimmtem Umfang zugunsten der Auszubildenden bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt. Dasselbe gilt für Altersvorsorgevermögen der Auszubildenden; das Vermögen der Eltern und Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner bleibt von vornherein außer Betracht.
- Die Mietkostenzuschläge werden künftig pauschal berücksichtigt.
- Begabungs- und leistungsabhängige Stipendien bleiben in jedem Fall bis zu 300 Euro pro Monat anrechnungsfrei.
- Für alle Auslandsausbildungen und -praktika gilt zudem, dass ausreichende Kenntnisse der Unterrichts- und Landessprache für die Förderung nach dem BAföG nicht mehr (gesondert) nachgewiesen werden müssen.
- Die allgemeine Altersgrenze von 30 Jahren wird für Masterstudiengänge auf 35 Jahre angehoben.
- Bei Auszubildenden, die bei Vollendung des 30. bzw. 35. Lebensjahres eigene Kinder unter 10 Jahren erziehen und nur begrenzt erwerbstätig sind, verschiebt sich die Altersgrenze ggf. bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Kinder das 10. Lebensjahr vollenden.
- Alle für Ehegatten geltenden Vorschriften des BAföG gelten künftig auch für Partner/innen einer eingetragenen (gleichgeschlechtlichen) Lebenspartnerschaft. Auswirkungen hat dies insbesondere für die Berücksichtigung ihrer Einkommen bei den Auszubildenden und für die Förderungsberechtigung ausländischer Lebenspartner/innen.
- In Studiengängen, in denen Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) vergeben werden, kann der Leistungsnachweis, den Studierende in der Regel nach dem vierten Fachsemester vorlegen müssen, um weiter gefördert zu werden, künftig unbürokratisch durch den Nachweis der jeweils üblichen Zahl von ECTS-Leistungspunkten erbracht werden.
- Ein erstmaliger Fachrichtungswechsel aus wichtigem Grund führt künftig nicht mehr dazu, dass ein Teil des neuen Studiengangs nur noch mit Bankdarlehen gefördert wird. Es bleibt während der Förderungshöchstdauer des gesamten neuen Studiengangs bei der sog. Normalförderung, also bei hälftigem Zuschuss und zinslosem Darlehen.
Anträge richten Sie bitte an:
Studentenwerk Frankfurt (Oder)
Universitätsstraße 20
03046 Cottbus
Online erreichen Sie das Amt für Ausbildungsförderung unter
bafoeg.cb[at]studentenwerk-frankfurt.de
Nähere Informationen zur Abteilung für Ausbildungsförderung des Studentenwerks Frankfurt/O.:
http://www.studentenwerk-frankfurt.de/start.php?root=cb&subdir=geld&datenquelle=cb/geld/beratung.php
Nähere Informationen unter:
http://www.das-neue-bafoeg.de/
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