Garderobenschränke und Schließfächer
Zur Aufbewahrung von Taschen, Rucksäcken, Jacken u. ä. stehen Ihnen im Eingangsbereich der Universitätsbibliothek Garderobenschränke zur Verfügung.
Laut § 15 der Benutzungsordnung (BenOBib) sind diese Gegenstände "...
in den dafür vorgesehenen Garderobenschränken abzulegen".
Garderobenschränke und Schließfächer
Nutzung mit Studentenausweis bzw. Benutzerkarte
Inhaber einer Studentenkarte sowie eines Bibliotheksausweises haben die Möglichkeit, Garderobenschränke direkt über ihre Karte zu belegen. Hierfür stehen Ihnen die Schließfächer im vorderen Garderobenbereich (Nr. 001 - 437) zur Verfügung.
Als erstes muss die Studentenkarte bzw. der Benutzerausweis durch einfaches Vorhalten am Info-Terminal, der im Eingangsbereich der UB links neben dem Aufladegerät zu finden ist, initialisiert werden.
Bitte beachten Sie, dass die Karte aus Sicherheitsgründen täglich am Info-Terminal aktualisiert werden muss. Gleichzeitig haben Sie dort die Möglichkeit, sich die Schranknummer des zuletzt belegten Schließfaches anzeigen zu lassen.
Bei Belegung eines Schrankes über Nacht wird Ihre Karte gesperrt. In diesem Fall wenden Sie sich an die Mitarbeiterinnen am Servicepunkt bzw. an den Wachschutz.
Der Garderobenschrank wird mittels der Karte und gleichzeitigem Drücken des Schrankknopfes (ca. 1 Sekunde lang) geschlossen bzw. geöffnet!
Nutzung mit einem Schlüssel
Für die Münzpfandschlösser Garderobenschränke (Nummer 438 - 476) benötigen Sie eine 1-Euro-Münze. Bitte verwenden Sie keinen Chip!
Einen Schlüsselverlust melden Sie unverzüglich am Servicepunkt. Die entstehenden Kosten bei Verlust des Schlüssels bzw. für die Behebung von Schäden durch unsachgemäße Bedienung werden dem Nutzer des Schrankes / Faches in Rechnung gestellt.
Räumung der Schließfächer
Die Garderobenschränke sind nach Beendigung der Bibliotheksnutzung, spätestens bei Schließung der Universitätsbibliothek zu räumen.
Nicht fristgemäß frei gemachte Garderobenschränke und Schließfächer werden durch das Bibliothekspersonal beräumt.
Die dabei entnommenen Gegenstände werden als Fundsachen behandelt.
Ein Anspruch auf Rückerstattung der Pfandmünzen besteht nicht.


