Software-Nutzungsordnung

Mit der Bestellung von Software verpflichtet sich der Lizenznehmer zur Einhaltung der Lizenzbestimmungen. Unabhängig von der Unterzeichnung der Bestellung ist in Einrichtungen der Leiter der Einrichtung für die Einhaltung der Lizenzbedingungen verantwortlich.

Das URZ verwaltet in einem bestimmten Umfang Softwarelizenzen. Bei Überlassung von Datenträgern ist der Nutzer an die Urheberrechtsbestimmungen gebunden.

Er ist selbst verantwortlich dafür, sich über die speziellen Lizenzbestimmungen der Software zu informieren.

  • Datenträger für lizenzierte Software und im URZ vorgehaltene lizenzierte Software wird nur den  Softwareverantwortlichen der Lehrstühle der BTU bzw. eine von ihm beauftragte Person übergeben.
  • Die Übergabe erfolgt nach Vorlage des Dienstausweises und der Lizenzrechnung für die entsprechende Software.
  • Kennwörter, die den Zugriff auf lizenzierte Software ermöglichen, sind unbedingt vertraulich zu behandeln.
  • Datenträger zum Installieren lizenzierter Software werden vom URZ nur in Ausnahmefällen ausgeliehen. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
  • Die Ausleihfrist für Datenträger beträgt maximal 1 Woche.
  • Die Software ist nur auf dem Rechner zu installieren, für den die Lizenz erworben wurde.
  • Jedes Kopieren von Software - außer zu Sicherungszwecken -  ist unzulässig. Das Anfertigen von "Raubkopien" und das Verbreiten dieser, sowie ein Verstoß gegen die o. g. Bestimmungen zieht entsprechende Rechtsfolgen nach sich.
  • Die Benutzung frei zugänglicher Software vom ftp-Server ist unter Beachtung der jeweiligen Lizenzbedingungen allen Angehörigen der BTU erlaubt.


Auszug aus den Microsoft-Lizenzbestimmungen:

  • Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Einsatz der Software zu kontrollieren. Ausreichend hierfür ist, daß z.B. in öffentlich zugänglichen Computerräumen entsprechende Regeln ausgehängt werden und die Nutzer die entsprechenden Nutzungsregeln durch Unterschrift anerkennen.
  • Für jeden Computer, auf dem ein Produkt "in Benutzung" ist, muss eine Lizenz des Produktes erworben werden. Ein Produkt gilt als "in Benutzung", wenn es auf der Festplatte des Rechners "lokal" installiert oder in den Arbeitsspeicher (RAM) des PCs geladen ist. Letzteres ist bei jedem Aufruf eines Programms der Fall.
  • In Netzwerken muss durch geeignete Maßnahmen (z.B. Kontrollsoftware oder entsprechend viele Lizenzen) sichergestellt sein, daß zu einer Zeit maximal die lizenzierte Anzahl von Programmaufrufen möglich ist.
  • Wer eine Microsoft-Applikation (nicht Betriebssystem oder Sprachensoftware) hauptsächlich während der Arbeit nutzt, darf sie auch zu Hause benutzen. Dazu muss der Lizenznehmer (Arbeitgeber) seine Zustimmung geben.
  • Kopien von Software dürfen nur zum Schutz der Software angefertigt werden (Sicherungskopien).
  • Die Weitergabe von Software und Dokumentationen an Dritte ist unzulässig.