FAQ

Wer macht was? 

Vorsitzender des Prüfungsausschusses ist ab April 2011 Prof. Dr. Karsten Weber. Er ist damit zuständig für Beratungen bezüglich Prüfungsordnungen und Studienordnungen.
Fachstudienberater sind Dr. Jakob Meier und Markus Wolf.
 
 Vor der Anmeldung zum Praktikum muss eine Pflichtberatung bei Prof. Weber in Anspruch genommen werden. Hier ist zunächst zu klären, ob das in Aussicht genommene Projekt für das Praktikum im Rahmen des Studienganges Kultur und Technik geeignet ist. In speziellen Fragen zur Anerkennung von Prüfungsleistungen entscheidet der Prüfungsausschuss, der etwa in Abständen von 2 bis 3 Monaten tagt. Er ist auch dann gefragt, wenn es um Fragen des Studiums geht, die durch die Studien- und Prüfungsordnung nicht eindeutig geregelt sind. Er kann aber nicht gegen geltende Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung entscheiden. Widersprüche gegen Prüfungsnoten sind dem Prüfungsamt zuzusenden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sollte gleichzeitig eine Kopie erhalten. Entscheidungen dazu trifft der Prüfungsausschuss.

Wie ist die Studienplanung Bachelor? 

  Die Studien- und Prüfungsordnung KuT sieht Kontrollen der erreichten „Kredits” der einzelnen Studierenden vor dem 3. und vor dem 5. Semester vor. Ist zum ersten Zeitpunkt ein Wert von 30 Kredits nicht erreicht, so wird die/der Studierende zu einer Studienberatung „dringend” eingeladen. Vor dem 5. Semester sind entsprechend 60 Kredits als „Regel” vorzuweisen. Hat ein(e) Studierende(r) nach dem 4. Semester weniger als 60 Kredits vorzuweisen, so ist eine Exmatrikulation vorgesehen. Hierbei ist nicht festgelegt, mit welchen Fächern die Credits zu erreichen sind. Über Exmatrikulationen wird der Prüfungsausschuss im Einzelfall entscheiden.
  Der Bachelor-Kurs sieht ein Fachstudium vor. Es sind die entsprechenden Wahlpflichtfächer zu wählen. Sollte genau das aus Gründen, die/der Studierende nicht zu vertreten hat (z. B. Ausfall von Lehrveranstaltungen) nicht möglich sein, so müssen Ausnahme-Regelungen mit dem zuständigen Studienberater oder Studiengangsleiter besprochen und von diesem veranlasst werden.
  Natürlich kann, wer als Bachelor eingeschrieben ist, auch „Zusatzfächer” aus dem Katalog des fachübergreifenden Studienangebots hören und sich darin prüfen lassen. Dabei gibt es zwei Problembereiche:

  • Wer im Bachelor - Studium K&T fachübergreifende Veranstaltungen (sofern diese nicht auch im Katalog der Wahlpflichtveranstaltungen auftreten) in beliebiger Kombination studiert hat, besitzt deshalb noch keinen Anspruch, dass diese auch als Teilleistungen für die Module von K&T anerkannt werden.
  • Wer den Bachelor nicht mit dem vorgesehenen Notendurchschnitt absolviert, hat auch bei Bestehen entsprechender Zusatzfächer keinen Anspruch, später in den neu einzurichtenden Master-Studiengang immatrikuliert zu werden!

Die Bachelorarbeit sollte bei einem Hochschullehrer durchgeführt werden, der maßgeblich am Bachelorstudium KuT beteiligt ist. Die Prüfungsordnung für den KuT-Bachelor beinhaltet, dass der Prüfungsausschuss die Themen der Bachelorarbeit genehmigen muss und eindeutig „fachfremde” Arbeiten ablehnen kann. Bachelor - Arbeiten bei Firmen, Behörden, Kulturinstitutionen (wie TV-Stationen, Bühnen, Museen etc.) sind nur dann zulässig, wenn sie fachlich eindeutig von einem Hochschullehrer der BTU verantwortet und betreut werden. Firmen und Institutionen können keine Bachelor- (oder Master-) Arbeiten ausgeben und ausführen lassen, auch wenn das in Anzeigen suggeriert wird!

Wann erfolgen die Anmeldungen zu Veranstaltungen/Prüfungen? 

  Die Prüfungsanmeldung erfolgt nach der Prüfungsordnung mit der Anmeldung zur Veranstaltungen zu Beginn eines Semesters. Diese Anmeldungen erfolgen in der Regel in den beiden ersten Sitzungen der jeweiligen Lehrveranstaltung oder auch am Lehrstuhl. Nach der zweiten Sitzung ist keine Anmeldung mehr möglich. Damit meldet man sich auch für das Modul an, in dem diese Lehrveranstaltung angeboten wird.
  Bis 6 Wochen nach der ersten Sitzung, wenn auch die Prüfungstermine bekannt sind, kann die/der Studierende die Anmeldung beim zuständigen Lehrstuhl bestätigen oder schriftlich zurücknehmen. Erst dann wird die Anmeldung „verpflichtend”. Die Listen gehen dann dem Prüfungsamt zu. Wenn ein/eine Studierende(r) danach noch eine Abmeldung tätigen will, so ist dies mit den üblichen Unterlagen (z. B. Attest) beim Prüfungsamt zu tun.

Antworten zu Studienleistungen und Teilprüfungen 

 Was zur Prüfung gehört, sollte aus der Modul-Beschreibung ersichtlich sein. Reine Teilnahmebescheinigungen gibt es nicht mehr.
Die Art und der Umfang der Prüfungen legen die Lehrenden in ihren jeweiligen Lehrveranstaltungen, ggf. in Absprache mit dem Modulverantwortlichen im Rahmen der angegeben Kreditpunkte zu Beginn der Veranstaltung fest. Klausuren finden in der Regel in der letzten Sitzung des Semesters statt. Für die Abgabe von Hausarbeiten gelten die von den Lehrenden zu Beginn des Semesters genannten Fristen.
  Studienleistungen (Scheine mit Kredits und Noten) an externen Universitäten sind nur unter restriktiven Bedingungen anrechenbar. Es ergeben sich Probleme, wenn dortige Veranstaltungen inhaltlich gar nicht auf Veranstaltungen im gültigen Studienplan abbildbar sind. Es ist auch nicht sicher, dass absolvierte Leistungen mit exakt der extern erworbenen Zahl von Kredits angerechnet werden. Extern abgelegte Prüfungen müssen nach einem Notensystem bewertet werden, das mit internationalen Standards kompatibel ist (z.B. dem ECTS-System mit Noten von A bis F).
  Für den Wechsel zwischen Studienfächern an der BTU Cottbus und auch für den Wechsel zwischen Universitäten gilt, dass nur fachlich „passende” Prüfungsleistungen anerkannt werden können. Dies gilt für Leistungen im fachübergreifenden Studienangebot der BTU Cottbus nur dann, wenn ein/e Lehrende/r die inhaltliche Äquivalenz bestätigt. Hierfür sind die Themen, Leistungsscheine, Bewertungen etc. nachzuweisen. Wer allerdings in einem zum Pflichtprogramm von K&T gehörenden Fach (z.B. in Mathematik T1) an der BTU oder an einer anderen Universität endgültig durchgefallen ist, kann damit nicht mehr einsteigen. Fehlversuche werden bei K&T angerechnet.

Was passiert bei Nichtbestehen von Prüfungen? 

  Dieser Punkt ist durch die Prüfungsordnung recht streng geregelt. Bei einem zweimaligen Nichtbestehen eines Pflichtfaches erlischt der Prüfungsanspruch. Bei endgültigem Nichtbestehen eines Wahlpflichtfaches ist die Regelung derzeit nicht eindeutig. Wir gehen aber davon aus, dass der Prüfungsanspruch spätestens beim endgültigen Nichtbestehen eines zweiten Wahlpflichtfaches erlischt. 

Welche Regeln gelten beim Wechsel des Studienfachs? 

  Es gelten folgende Grundregeln:

  • Es können Prüfungsleistungen (früher Leistungsscheine oder Prüfungsrelevante Leistungen), die vor dem Wechsel zu KuT erworben wurden, nur anerkannt werden, wenn sie von einem Modulverantwortlichen als äquivalent zu einer Teilleistung (3 Kreditpunkte) bestätigt worden sind. In Fächern, die dem Wahlkatalog in Mathematik, Natur- und Ingenieurswissenschaften entstammen, kann maximal ein Modul anerkannt werden.
  • Wer in einem für den Quell- und den Ziel-Studiengang gleichermaßen relevanten Fach endgültig durchgefallen ist, kann nicht wechseln.
  • Fehlversuche bei Prüfungen in solchen Fächern werden gewertet.

Was ganz bestimmt nicht geht! 

  • Bei schriftlichen Arbeiten Textteile über mehr als dem Umfang eines normalen Zitats wortwörtlich aus WWW - Seiten übernehmen, auch wenn die Quelle angegeben wird. Bei Nichtangabe der Quelle gilt dies als Betrug (Plagiat) und führt zum Nichtbestehen der (Teil-)Leistung. Alle Plagiatsfälle werden dem Prüfungsamt und der Prüfungskommission gemeldet. Die Prüfungskommission kann einen Studierenden bei zweimaligem Plagiatsfall vom Studiengang K&T ausschließen.
  • Studieren nach einem beliebigen Gemisch unterschiedlicher Prüfungsordnungen.
  • Vertuschung von Fehlversuchen in Prüfungen durch mehrfachen Wechsel des Studienfachs.
  • Sich das Thema für eine Bachelor - Arbeit bei der Firma oder Institution XYZ holen, bearbeiten und dann „zwecks Anerkennung” einreichen.


Wie funktionieren Urlaubs- und Freisemester? 

  Die Möglichkeit der Freistellung vom Studium für eine begrenzte Zeit ist in der Prüfungsordnung für KuT nicht geregelt, wohl aber in der Immatrikulationsordnung der BTU. Danach bedarf es eines besonderen Grundes wie z. B.:

  • Praktika (Industrie)
  • Semester an Auslandshochschulen
  • Verhinderung durch Krankheit
  • Schwangerschaft

Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss die Beurlaubung im Einzelfall genehmigen. Nicht genehmigungsfähig ist die Unterbrechung des Studiums zur Verlängerung der Studienzeit. Die Immatrikulationsordnung der BTU schreibt vor, dass eine Beurlaubung im 1. Fachsemester nicht möglich ist.

Teilzeitstudium

Siehe die f Ordnung zur Regelung des Teilzeitstudiums.

Hinweise

Bitte beachten Sie auch das FAQ des Studierendensekretariats zu den Themen:

  • Prüfungsverwaltung
  • Beurlaubung/Studiengangwechsel
  • Prüfungsunfähigkeit


 

Mitteilungen des Prüfungsausschusses

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